Unsere Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Kindergarten Kleinsolt" mit dem
Zusatz e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister.
2. Sitz des Vereins ist Freienwill.
§ 2 Zweck
1. Der Förderverein des Kindergartens Kleinsolt mit Sitz in Freienwill verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbedingte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ideelle und finanzielle
Unterstützung des Kindergartens Kleinsolt.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel ds Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitgleider erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körderschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr, also vom 01. August bis zum 31.
Juli des folgenden Jahres.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und kann von jeder natürlichen und juristischen
Person sowie von nicht rechtsfähigen Vereinigungen erworben werden.
2. Die Aufnahme in den Verein als Mitglied erfolgt auf Grund eines an den
Vorstand gerichteten Antrages.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Mit seiner Aufnahme erkennt das Mitglied die Rechtswirksamkeit der
Vereinssatzung an.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt; b) Ausschluss; c) Tod; d) Ablauf der
Frist, für die die Mitgliedschaft erworben worden ist.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und ist nur zum
Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat zulässig. An die Satzung bleibt das Mitglied bis zum Austritt
gebunden.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es
a) mit der Zahlung der Beiträge für ein Geschäftsjahr trotz zweimaliger Mahnung
ganz oder teilweise rückständig bleibt.
b) durchs ein Verhalten die Bestrebungen und Interessen des Vereins
gröblichst verletzt.
§ 6 Beiträge
1. Der Mindestbeitrag pro Monat beträgt 0,50 Euro pro Mitglied und ist jährlich im
voraus zu entrichten.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre
gewählt und bleibt darüber hinaus so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist.
2. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter und
Geschäftsführer sowie bis zu 2 Beisitzern.
3. Die 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand des
Vereins im Sinne des § 26 BGB; jeder ist allein vertretungsberechtigt.
4. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende nur vertreten, wenn der
1. Vorsitzende verhindert ist.
5. Der Geschäftsführer übernimmt den Schriftverkehr des Vereins. Er zieht die
Beiträge ein und erledigt sämtliche Kassengeschäfte.
6. Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die
verbleibende, vorgesehene Amtsdauer des Ausscheidenden ein Ersatzmitglied
aus dem Kreise der Mitglieder hinzuziehen.
7. Im Laufe jedes Geschäftsjahres ist mindestens eine Vorstandssitzung
durchzuführen.
8. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung ein und führt in Ihnen den Vorsitz. Die
Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden
gegenzuzeichnen.
9. Der Vorstand kann die Mitgleider nicht persönlich verpflichten. Die Haftung
beschränkt sich auf das vorhandene Guthaben.
§ 8 Leistungen
1. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung des vorhandenen Guthabens.
2. Das Vermögen des Vereins ist zweckgebunden mit Ausnahme jener Beträge,
die an notwendigen Verwaltungskosten entstehen. Jede Zahlungsbewilligung
ist mit einer Auflage hinsichtlich des Verwendungszweckes zu versehen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Der 1. Vorsitzende hat vor Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hierzu sind die Mitglieder
unter Bekanntgabe des Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich
einzuladen.
2. der Mitgliederversammlung obliegt besonders der
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes über seine
Tätigkeit und Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes für die neue Amtsperiode
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die neue Amtsperiode
§ 10 Satzungsänderung
1. Eine Satzungsänderung kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der erschienenen Beschlossen werden.
2. Der Vorstand ist befugt, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom
Amtsgericht oder von den Behörden für erforderlich erachtet werden, selbst
ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse
1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen
und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
§ 12 Auflösung
1. Nur eine Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen.
Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens einem Viertel aller
Mitglieder unterzeichnet sein. der Antrag auf Auflösung ist den Mitgliedern zwei
Wochen vor Einberufung der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
2. Eine Dreiviertelstimmenmehrheit der zu dieser Versammlung erschienenen
Mitglieder zu Gunsten des Auflösung ist erforderlich. Die Versammlung hat
dann die erforderlichen Maßnahmen über die Verwendung des Vermögend zu
treffen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Ev. Kirchengemeinde in Freienwill / Großsolt, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.