Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Kindergarten Kleinsolt" mit dem

    Zusatz e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister.

2. Sitz des Vereins ist Freienwill.

 

§ 2 Zweck

1. Der Förderverein des Kindergartens Kleinsolt mit Sitz in Freienwill verfolgt

    ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

    "Steuerbedingte Zwecke" der Abgabenordnung.

    Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Der

    Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ideelle und finanzielle

    Unterstützung des Kindergartens Kleinsolt.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

    Zwecke.

3. Mittel ds Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

    Die Mitgleider erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. es darf

    keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körderschaft fremd sind,

    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr, also vom 01. August bis zum 31.

    Juli des folgenden Jahres.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und kann von jeder natürlichen und juristischen

    Person sowie von nicht rechtsfähigen Vereinigungen erworben werden.

2. Die Aufnahme in den Verein als Mitglied erfolgt auf Grund eines an den

    Vorstand gerichteten Antrages.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4. Mit seiner Aufnahme erkennt das Mitglied die Rechtswirksamkeit der

    Vereinssatzung an.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt; b) Ausschluss; c) Tod; d) Ablauf der

    Frist, für die die Mitgliedschaft erworben worden ist.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und ist nur zum

    Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

    einem Monat zulässig. An die Satzung bleibt das Mitglied bis zum Austritt

    gebunden.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es

    a) mit der Zahlung der Beiträge für ein Geschäftsjahr trotz zweimaliger Mahnung

         ganz oder teilweise rückständig bleibt.

    b) durchs ein Verhalten die Bestrebungen und Interessen des Vereins

         gröblichst verletzt.

 

§ 6 Beiträge

1. Der Mindestbeitrag pro Monat beträgt 0,50 Euro pro Mitglied und ist jährlich im

    voraus zu entrichten.

 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre

    gewählt und bleibt darüber hinaus so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand

    gewählt ist.

2. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter und

    Geschäftsführer sowie bis zu 2 Beisitzern.

3. Die 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende  sind Vorstand des

    Vereins im Sinne des § 26 BGB; jeder ist allein vertretungsberechtigt.

4. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende nur vertreten, wenn der

    1. Vorsitzende verhindert ist.

5. Der Geschäftsführer übernimmt den Schriftverkehr des Vereins. Er zieht die 

    Beiträge ein und erledigt sämtliche Kassengeschäfte.

6. Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die

    verbleibende, vorgesehene Amtsdauer des Ausscheidenden ein Ersatzmitglied

    aus dem Kreise der Mitglieder hinzuziehen.

7. Im Laufe jedes Geschäftsjahres ist mindestens eine Vorstandssitzung

    durchzuführen.

8. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes und der

    Mitgliederversammlung ein und führt in Ihnen den Vorsitz. Die   

    Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden

    gegenzuzeichnen.

9. Der Vorstand kann die Mitgleider nicht persönlich verpflichten. Die Haftung

    beschränkt sich auf das vorhandene Guthaben.

 

§ 8 Leistungen

1. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung des vorhandenen Guthabens.

2. Das Vermögen des Vereins ist zweckgebunden mit Ausnahme jener Beträge,

    die an notwendigen Verwaltungskosten entstehen.  Jede Zahlungsbewilligung

    ist mit einer Auflage hinsichtlich des Verwendungszweckes zu versehen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Der 1. Vorsitzende hat vor Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes eine

    ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hierzu sind die Mitglieder

    unter Bekanntgabe des Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich

    einzuladen.

2. der Mitgliederversammlung obliegt besonders der

    a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes über seine

         Tätigkeit und Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer

    b) Entlastung des Vorstandes

    c) Wahl des Vorstandes für die neue Amtsperiode

    d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die neue Amtsperiode

 

§ 10 Satzungsänderung

1. Eine Satzungsänderung kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit

    Zweidrittelmehrheit der erschienenen Beschlossen werden.

2. Der Vorstand ist befugt, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom

    Amtsgericht oder von den Behörden für erforderlich erachtet werden, selbst

    ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

 

§ 11 Beurkundung der Beschlüsse

1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen

    und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 12 Auflösung

1. Nur eine Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen.

    Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens einem Viertel aller

    Mitglieder unterzeichnet sein. der Antrag auf Auflösung ist den Mitgliedern zwei

    Wochen vor Einberufung der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

2. Eine Dreiviertelstimmenmehrheit der zu dieser Versammlung erschienenen

    Mitglieder zu Gunsten des Auflösung ist erforderlich. Die Versammlung hat

    dann die erforderlichen Maßnahmen über die Verwendung des Vermögend zu

    treffen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

    Vermögen des Vereins an die Ev. Kirchengemeinde in Freienwill / Großsolt, die

    es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche

    Zwecke zu verwenden hat.